Miet- und Wohneigentumsrecht

Nachdem die Immobilie hoffentlich termingerecht und mangelfrei fertiggestellt wurde, wird sie im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung häufig vermietet. Es gilt frühzeitig Gewerbemieter in die Bauerrichtungsphase einzubinden bzw. in die bereits im Vorfeld geschlossenen Mietverträge die baulich umzusetzenden Beschaffenheitsvereinbarungen zu integrieren. Auch hier steht ein zukünftige Streitigkeiten vermeidende Vertragsgestaltung im Vordergrund.

Aber selbstverständlich vertreten wir Vermieter und Mieter auch im Streitfall.

Immer weiter verbreitet ist das selbständige Wohnungseigentum. Im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum entsteht zwangsläufig eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Bezug auf die Nutzung des Sondereigentums, aber schwerpunktmäßig auch des Gemeinschaftseigentums ausgestaltet und regelt. Im Rahmen von Teilungserklärungen legen wir den Grundstein für eine sinnvolle, alle Gegebenheiten berücksichtigende Satzung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Streitfall versuchen wir, eine angemessene Lösung zwischen der WEG und einzelnen Wohnungseigentümern oder zwischen den Wohnungseigentümern untereinander zu vermitteln. Es ist gerade hier von allergrößter Bedeutung, Lösungen zu vermitteln, die das Vertrauensverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander wieder herstellen. Die Wohnungseigentümer sind regelmäßig über ihr Eigentum zwanghaft miteinander verbunden, so dass hier die Befriedung eines Streits von ganz besonderer Bedeutung ist.